Titel



Stand Oktober 2015


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Tennis Club Bitz e.V. 1973"
und hat seinen Sitz in 72475 Bitz, Zollernalbkreis.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein setzt sich die Pflege des Tennissports
sowie die Förderung der Jugend zur Aufgabe.

Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen aus Mitteln des Vereins.

     Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehren-
amtlicher Tätigkeit, so können ein Geschäftsführer und Personal
für Büro und Sportanlagen (einschließlich Vereinsheim) bestellt werden.
Sie dürfen nicht durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Um den Vereinszweck zu erreichen, baut und unterhält der Verein die
notwendigen Einrichtungen und führt sportliche und gesellige
Veranstaltungen durch. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen
Landessportbundes e.V. (WLSB); Er unterwirft sich den Satzungsbestimmugen
und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung)
desd WLS und seiner Verbände.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:  a) außerordentlichen und ordentlichen aktiven Mitgliedern  b) passiven Mitgliedern  c) Ehrenmitgliedern

a) Außerordentliche aktive Mitglieder sind:
Studenten und in Ausbildung befindliche Mitglieder.
Jugendliche Mitglieder (bei Beginn des  Geschäftsjahreds unter 18 Jahre alt). Gastmitglieder, die einem anderen Tennisverein angehören.
Der Verwaltungsausschuss hat das Recht, die Spielberechtigung von
außerordentlichen Mitgliedern einzuschränken.

a´) Ordentliche aktive Mitglieder sind: Alle anderen aktiven Mitglieder.

b) Passive Mitglieder sind:  Mitglieder die keinen Tennissport betreiben,
jedoch die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern.

c) Ehrenmitglieder:  Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt unter
den Voraussetzungen des § 10



§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem
Rufe steht. Passive Mitglieder können auch juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts sein.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag (besonderer
Vordruck). Minderjährigen müssen die schriftliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters vorlegen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Mitteilung des Vorstandes an den Bewerber, sowie der
vollständigen Bezahlung der Aufnahmegebühr. Jedes Mitglied erhält eine
Mitgliederkarte und ein Exemplar der Satzung. Ablehnungsgründe
brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.


§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf Benützung der Einrichtungen des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse
und Anordnungen, sowie auf Teilnahme an den Veranstaltungen des
Vereins. Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht, auf den
Tennisplätzen zu spielen, nicht zu.

Aktive- passive- und Ehrenmiglieder über 16 Jahre sind stimm- und
wahlberechtigt. Sie sind wählbar in den Ausschuss ab 16 Jahren und in den
Vorstand ab 25 Jahren.

Solange Mitglieder mit Zahlungen im Rückstand sind, ruhen ihre Rechte.



§ 6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hast sich den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen
der Organe des Vereins zu fügen und diese auszuführen. Dies gilt
insbesondere auf den Spielplätzen. Die Platz- und Spielordnung
ist einzuhalten.
Das Vereinseigentum und die sonst zur Verfügung stehenden Gegenstände
sind schonend zu behandeln. Für vorsätzliche und/oder grob fahrlässige
Beschädigungen haftet das Mitglied in voller Höhe.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet an der Vereinsarbeit teilzunehmen
und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an der Vereinsarbeit teilzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.


§ 7 Beitrag

Alle akiven- und passiven Mitglieder zahlen zu Beginn des Geschäftsjahres
einen Jahresbeitrag. Neu aufgenommende aktive Mitglieder zahlen mit dem
ersten Jahresbeitrag eine Aufnahmergebühr. Die Höhe deds Jahresbeitrages
und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

Zahlungsverpflichtungen an den Verein sind Bringschulden. Wer innerhalb
eines Monats nicht zahlt wird gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser
Mahnung kann ein Mitglied nach § 9 ausgeschlossen werden.

Der Ausschuss kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die
Zahlungen der Aufnahmegebühr und der Beiträge, auf schriftlichen Antrag.
stunden. In besonderen Fällen auch ganz- oder teilweise erlassen.


§ 8 Umlagen

Die Hauptversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.



§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:  
1) Durch schrifliche Kündigung, die nur zum Ende des laufenden Jahres ausgesprochen werden kann. Die schriftliche Kündigung muss
dem Vorstand bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zugegangen sein.
2) Durch den Tod.  
3)  Durch Ausschluss: Durch Beschluss des Ausschusses,
von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Insbesondere durch, grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und  Anordnungen der Vereinsorgane,
schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins sowie Nichtzahlung
der Beiträge und Umlagen, trotz zweimaliger Mahnung. Vor dem Beschluss
ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Dabei sind die Gründe anzugeben.

Gegen den Beschluss des Ausschusses steht dem Mitglied innerhalb
2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung
bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin
ruht die Mitgliedschaft. Die Berufung ist schriftlich mit Begründung an den
Vorstand einzureichen.



§ 10 Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein und den Tennissport können nach Maßgabe einer Verleihungsverordnung verliehen werden:

a) die Vereinsnadel in Silber
b) die Vereinsnadel in Gold
c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied.
Ehrungen werden vom Auschuss beschlossen. 



§ 11 Organe des Tennis Club Bitz


Die Organe des TC Bitz sind:
Der Vorstand,
der Verwaltungsausschuss (Vorstandsmitglieder und Ausschussmitglieder)
die Hauptversammlung,  
der Ältestenrat.


§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:
Dem Vorstandsteam, bestehend aus 2 - 3 Mitgliedern,
dem Schatzmeister,
dem Sportwart,
dem Schriftführer,
dem Jugendleiter/-sprecher

Klargestellt wird, der Vorstand des Vereins in Sinne des § 26 BGB
sind die Mitglieder des Vorstandteams.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 Mitglied des Vorstandteams
und insgesamt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitgslieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Vorstandsteam.

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Wahnehmung besonderer
Aufgaben beauftragen.

Das Vorstandsteam wird von der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit
geheim gewählt, wenn nicht einstimmig anderes beschlossen wird.
Bei gleicher Stimmzahl erfolgt eine Stichwahl.

Das Amt der Vorstandsmitglieder endet, wenn die jeweiligen Neuwahlen
durchzuführen sind nach Entlastung durch die Hauptversammlung.



§ 13 Das Vorstandsteam


Das Vorstandsteam (2 - 3 Mitglieder) leitet den TC Bitz e.V. und vertritt
ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Es ist für den gesamten Schriftverkehr und die Führung des Mitgliederverzeichnisses verantwortlich. Diese Aufgabe kann ganz oder
teilweise auf weitere Mitglieder des Vorstandes übertragen werden.



§ 14 Schatzmeister

Der Schatzmeister führt für alle Abteilungen des Vereins eine einheitliche
Kasse. Er besorgt das Kassen- Rechnungswesen. Ihm obliegt die
Einziehung der Beiträge, die Tätigkeit der Ausgaben und die
jährliche Rechnungslegung. Einzelne Tätigkeiten können, nach
Abstimmung mit dem Vorstandsteam, an Dritte vergeben werden,
auch gegen angemessene Bezahlung.
Auszahlungen erfolgen in Abstimmung mit einem Mitglied des Vorstand-
teams. Das Vorstandsteam hat die Kassenführung zu überwachen.
Die abgeschlossene Jahresrechnung ist durch 2 Kassenprüfer zu prüfen,
welche die Hauptversammlung auf 2 Jahre wählt.

    

§ 15 Sportwart


Dem Sportwart unterliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebs.
Einzelne Aufgaben kann er auf andere Mitglieder des TC Bitz übertragen.



§ 16 Schriftführer


Dieser erstellt eine Niederschrift über die Sitzungen des Ausschusses,
sonstiger Sitzungen und der Hauptversammlung. Die Niederschriften
sind vom Schriftführer und mindestens einem Mitglied
des Vorstandteams zu unterzeichnen



§ 17 Jugendleiter/-sprecher


Er betreut die jugendlichen Mitglieder und vertritt ihre besonderen Interessen
im Ausschuss und Vorstand, sowie dem Sportwart gegenüber. Er wird von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.



§ 18 Wart für Bauvorhaben und Technik


Er leitet nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe die Bauvorhaben des
Vereins und sorgt für Instandsetzung und Wartung der
Vereinsanlagen und der Geräte.



§ 19 Veranstaltungswart


Er ist für die Durchführung und Abwicklung der Vereinsveranstaltungen verantwortlich, soweit nicht der Sportwart zuständig ist. Er erstellt unter Mitarbeit des Sportwartes den Veranstaltungsplan für das ganze Geschäftsjahr
und legt diesen dem Ausschuss zur Genehmigung vor.



§ 20 Beisitzer


Die Beisitzer wirken im Ausschuss mit und sollen zu besonderen Aufgaben herangezogen werden. Ihre Anzahl (1-6 Mitglieder) ist unter
Berücksichtigung der Größe des Vereins von der Hauptversammlung
vor der Wahl durch Beschluss zu bestimmen.



§ 21 Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuss besteht aus:
Den Mitgliedern des Vorstandes
 (Vorstandsteam, Schatzmeister, Sportwart, Schriftführer, >Jugendleiter/-sprecher)
Den Mitgliedern des Ausschusses
(Wart für Bauvorhaben, Veranstaltungswart, 1 - 6 Beisitzer)

Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens ein Mitglied
des Vorstandteams.

Er beschließt, anstelle der Hauptversammlung, in allen Fällen, in denen
nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes die Erledigung einer
Aufgabe nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
aufgeschoben werden kann. Dem Verwaltungsausschuss obliegt die
Vorbereitung der Tagesordnung der Hauptversammlung.
Der Verwaltungsausschuss ist von einem Mitglied des Vorstandteams
nach Bedarf einzuberufen. Außerdem, wenn es die Mehrheit der
Mitglieder des Verwaltungsausschusses verlangt.
Die Besschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters
(in der Regel ein Mitglied des Vorstandteams).



§ 22 Hauptversammlung


Die Hauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne
des § 32 ff BGB. Sie findet alljährlich im ersten Halbjahr des folgenden
Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch das Vorstandsteam,
unter Angabe von Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung, mindestens
zwei Wochen vorher, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der
Gemeinde Bitz. Sollte dieses sein Erscheinen einstellen, so hat die
Einladung durch einfachen Brief zu erfolgen bzw. durch
Veröffentlichung im Internet oder per E-Mail.

Eine außerodentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der
Vorstand, der Verwaltungsausschuss oder wenn 1/4 der
stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim
Vorstandteam einbringt.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden
ist. Hierüber ist vom Vorstandsteam, zu Beginn der Versammlung,
Feststellung zu treffen. Sie faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.

Aufgaben der Hauptversammlung:
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden, des Sportwarts,
des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.

Anerkennung des Jahresabschlusses, Genehmigung der Berichte und
Entlastung des Vorstrandes sowie des Verwaltungsausschusses.

Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, der Umlagen.

Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern.

Satzungsänderungen. Diese müssen spätestens vier Wochen vor der
Hauptversammlung schriftlich an das Vorstandsteam gerichtet werden.

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Anträge von Mitgliedern.

Zustimmung zur Anschaffung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
im Wert von über € 10.226,-- im Einzelfall, wobei es sich um eine
Innenverhältnisregelung handelt.

Zustimmung zu Schuldaufnahmen im
Betrag über € 10.226,--, wobei es sich um eine Innenverhältnisregelung handelt.

Wahlen.

Auflösung des Vereins.



§ 23 Wahlen und Abstimmungen



Wahlen des Vorstandteams finden geheim statt. Gewählt ist, wer die
Stimmenmehrheit erhält. Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber
die Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Verwaltungsausschuss kann offen gewählt werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese
Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist die
Abstimmung zu wiederholen. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit,
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Abstimmungen über Berufungen gegen Auschluss von Mitgliedern finden
 geheim statt. Bei Stimmengleichheit ist die Berufung abgelehnt.

Satzungsänderung einschließlich Änderung des Vereinszweckes. Dies bedarf
der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.



§ 24 Haftung


Für Schäden oder Unfälle gegenüber Mitgliedern und Gästen auf der
Platzanlage haftet der Verein nur im Rahmen einer bestehenden
Haftpflichtversicherung. Eine weitere Beanspruchung darüber hinaus ist
ausgeschlossen.



§ 25 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn mindestens 3/4 der Verwaltungsausschussmitglieder zugestimmt haben. Zur Auflösung sind 3/4 der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Wird der Verein von Amts wegen oder durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst, so wird das gesamte Vermögen, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, in die Verwaltung der Gemeinde Bitz übergeben, bis am Ort wieder ein Verein mit den gleichen satzungsgemäßen Zielen auf der Grundlage ausschließlicher und unmittelbarer Gemeinnützigkeit entsteht. Diesem ist das Vermögen nach formeller Bildung zu übergeben, wenn er sich verpflichtet, das übernommene Vermögen zu erhalten, satzungsgemäß zu verwenden und es bei seiner etwaigen Auflösung wieder an die Gemeinde Bitz mit der Verpflichtung zu übergeben, es einem späteren Verein mit gleichen Bedingungen wiederum zu übertragen.

Wird innerhalb von 5 Jahren in Bitz kein Tennisverein gegründet, kann die Gemeinde das Vermögen für andere gemeinnützige Zwecke verwenden.



Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
am 16. Mai 1973 mit der nach § 26 erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Die Gründungsversammlung war durch Veröffentlichung im
Bitzer Boten vom 26. April 1973 öffentlich bekanntgemacht worden. 
In der Mitgliederversammlung am 25. Januar 1985 wurde die
Änderung des § 2 (Vereinszweck) beschlossen. Die Mitgliederversammlung
vom 23. April 1993 hat die Änderung der §§ 14, 16 und 20 sowie die Neueinfügung der §§ 20.1 und 25.1 beschlossen. In der
Mitgliederversammlung vom 28. April 1995 wurde die Änderung der  §§ 3, 12 und 16 beschlossen. Eine weitere Satzungsänderung erfolgte im Oktober 2015.